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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt
Kurzinfo
Bei einem gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands können sich für Versicherte sowohl Einschränkungen bei der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung als auch beim Leistungsanspruch ergeben.
Andererseits können ggf. auch im Ausland Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann i.R.d. über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts in anderen EU-/EWR-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich sowie in den Staaten, mit denen Deutschland durch ein bilaterales Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verbunden ist, durch die sog. "Leistungsaushilfe" realisiert werden.
Daneben kann in anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz ggf. ein Leistungsanspruch i.R.d. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V und in Staaten außerhalb des EWRs i.R.d. § 18 SGB V bestehen. (1)
Darüber hinaus können bei einem berufsbedingten Auslandseinsatz, wenn die Krankenversicherung während dieses Einsatzes in Deutschland bestehen bleibt, Ansprüche des Versicherten und seiner gesetzlich krankenversicherten Angehörigen gegen den Arbeitgeber und des Arbeitgebers gegenüber der deutschen Krankenkasse nach § 17 SGB V bestehen.
Bei einem Aufenthalt in Staaten mit denen Deutschland nicht durch über- und zwischenstaatliches Recht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verbunden ist, bestehen - mit Ausnahme der vorgenannten Ansprüche nach § 17 und § 18 SGB V - keine Leistungsansprüche gegenüber der gesetzliche Krankenkasse in Deutschland (vgl. § 16 SGB V).
Siehe auch
Anmerkung 1:
Hinsichtlich der gegenseitigen Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit gilt seit dem 01.05.2010 die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009. Die EG-Verordnungen gelten inzwischen auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige) haben.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen in der Broschüre "Arbeiten im Vereinigten Königreich" sowie im Fachbeitrag Brexit.
Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden. Nähere Details hierzu finden sie im Fachbeitrag Vereinigtes Königreich.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.
Anmerkung 2:
Hinsichtlich der gegenseitigen Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit gilt seit dem 01.05.2010 die EG-Verordnung Nr. 883/2004 sowie deren Durchführungsverordnung, die EG-Verordnung Nr. 987/2009. Die EG-Verordnungen gelten inzwischen auch für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige), wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (Ausnahme: Dänemark, hier nur EU-/EWR-Staatsangehörige) haben.
Durch das "Brexit-Referendum", die mit der EU vereinbarten Verlängerungen des Austrittstermins auf den 31.01.2020 und das zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommen, traten zunächst in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland bis zum 31.12.2020 keine rechtlichen Änderungen ein (vgl. Details hierzu im Fachbeitrag Brexit). Für Drittstaatsangehörige, deren Ansprüche im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Nordirland auf den Rechtsvorschriften der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung, der EWG-Verordnung Nr. 574/72 basierten, galt dies ebenfalls. Wer als Drittstaatsangehöriger in Bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anzusehen ist, erörtert der Fachbeitrag Brexit. Personen, die am 31.12.2020 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland standen, können jedoch auch darüber hinaus aufgrund des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Austrittsabkommens weiterhin ihre Ansprüche nach den EG- bzw. EWG-Verordnungen aufrechterhalten. Für die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung A1, vgl. Informationen im Fachbeitrag Brexit.
Auf Neusachverhalte ab dem 01.01.2021 sind in Bezug auf das Vereinigte Königreich und Nordirland die Vorschriften des zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits abgeschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass Schweizer sowie andere Drittstaatsangehörige in Bezug auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen nicht von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfasst werden, da der Gemeinsame EWR-Ausschuss die sog. Drittstaatenverordnung – VO (EU) 1231/10 – bisher nicht übernommen hat (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/12). Dies gilt wegen einer fehlenden Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch für EWR-Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Sachverhalte mit der Schweiz.