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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitshilfe
Arbeitshilfe
Normen
§ 46 SGB III
§ 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX
Kurzinfo
Die Förderung von behindertengerechten Arbeitsplatzausgestaltungen nach § 46 Abs. 2 SGB III ist eine Arbeitgeberleistung. Voraussetzung für die Förderung ist, dass es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer bzw. der betroffenen Arbeitnehmerin um einen behinderten Menschen im Sinne des § 19 SGB III handelt.
Dieses Förderungsmittel dient der dauerhaften beruflichen Eingliederung behinderter Menschen. Den Arbeitgebern können Zuschüsse zu einer behindertengerechten Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen durch die Arbeitsagentur gewährt werden. Das Ziel ist nicht die Schaffung neuer, sondern die Sicherung bestehender Arbeitsplätze. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den in § 164 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX aufgeführten "technischen Arbeitshilfen". Danach hat der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Technische Arbeitshilfen für behinderte Menschen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, das Leistungsvermögen nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch fehlende Fertigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Ziel ihres Einsatzes ist es, bei bestimmten Behinderungen die Arbeitstätigkeit zu ermöglichen, Arbeitsbelastungen zu verringern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Die Arbeitshilfe ist eine Ermessensleistung und kann bis zu 100 % der notwendigen Kosten betragen. Seitens des Antragstellers besteht ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach Maßgabe von § 39 SGB I i.V.m. § 31 SGB X.
Diese Zuschüsse können aber nur die Arbeitgeber in Anspruch nehmen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht ohnehin schon zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet sind. Nach § 154 Abs. 1 SGB IX hat jeder Arbeitgeber, der mindestens 20 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (vgl. § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).