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Alterssicherung der Landwirte - Leistungen
Alterssicherung der Landwirte - Leistungen
Normen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Kurzinfo
Zu den Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse gehören
die Renten wegen Alters (vgl. Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen),
die Rente wegen Erwerbsminderung bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung (vgl. Erwerbsminderungsrente) und
die Renten wegen Todes: Witwenrente/Witwerrente, Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente),
Aufwendungen für eine Betriebs- und Haushaltshilfe und
das Überbrückungsgeld.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, zur Prävention und Leistungen zur Nachsorge werden unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (§§ 10, 11 SGB VI). Für Ort und Umfang der Leistungen gelten im Wesentlichen ebenfalls die Bestimmungen des SGB VI. Näheres dazu, insbesondere die Leistungen und Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme einer Betriebs- oder Haushaltshilfe betreffend (§§ 36 - 39 ALG), wird in den "Richtlinien über die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft" geregelt.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
1. Regelaltersrente für Landwirte
Eine Altersrente wird auf Antrag gezahlt, wenn der Landwirt
die Regelaltersgrenze erreicht, und
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Hinweis:
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersrente von 65 Jahren auf 67 Jahre hat am 01.01.2012 begonnen und wird 2029 abgeschlossen sein. Davon betroffen sind die Geburtsjahrgänge ab 1947 zunächst in Einmonatsschritten und von 2024 an in Zweimonatsschritten. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Altersrente auch schon mit 65 Jahren zu beziehen, dann aber mit entsprechenden Abschlägen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Stichworte Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen sowie Regelaltersgrenze verwiesen.
Vorzeitige Inanspruchnahme für langjährig Versicherte
Langjährig Versicherte können vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei die Regelaltersrente in Anspruch nehmen. Als langjährig Versicherte gelten die Personen, die eine Wartezeit von 35 Jahren und insgesamt mindestens 45 Jahre abschlagsrelevante Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Zu diesen Zeiten zählen Beitragszeiten zur Alterskasse und zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes sowie kurzfristige Unterbrechungen einer Beschäftigung durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Insolvenzzeiten, wenn für diese Zeiten entsprechende Entgeltersatzleistungen gezahlt wurden. Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden allerdings nicht berücksichtigt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden.
Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 bis einschließlich Geburtsjahrgang 1963 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie, vorzeitige Altersrente in 2-Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Nähere Einzelheiten sind den bereits oben genannten Stichworten zur Altersrente zu entnehmen.
Zu beachten ist, dass bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 vorzeitige Altersrenten in Abhängigkeit von der Höhe eines Hinzuverdienstes geleistet werden. Nähere Einzelheiten dazu sind bei der Alterskasse zu erfragen.
Neben den Beiträgen zur Alterskasse können auf die Wartezeit von 15 und 35 Jahren folgende Zeiten angerechnet werden:
Zeiten entrichteter Pflichtbeiträge zu einem Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung),
Zeiten einer Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z.B. als Beamter, Berufs- oder Zeitsoldat, Richter oder sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person,
Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 bis 3 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z.B. Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, sofern eine beamtenähnliche Absicherung besteht oder
bestimmte ausländische Zeiten nach über- oder zwischenstaatlichem Recht.
Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur gleichen Zeit bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt wurden oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.
Für Beiträge, die vor dem 01.01.1995 entrichtet wurden, gibt es Besonderheiten, die bei der zuständigen Geschäftsstelle der SVLFG erfragt werden sollten.
2. Altersrente der Ehegatten von Landwirten
Die eigenständige Alterssicherung der Ehegatten von Landwirten sichert diesem Personenkreis seit dem 01.01.1995 die gleichen Leistungen (Altersrente, vorzeitige Altersrente und Erwerbsminderungsrente) unter den gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen zu (vgl. oben Ausführungen zu "1. Regelaltersrente für Landwirte").
2.1 Wartezeit
Wegen der meistens noch fehlenden bzw. geringen Beitragszeit werden unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge des Landwirtes (soweit sie auf dessen Wartezeit anrechenbar sind) vom 01.10.1957 bis 31.12.1994 auch als Versicherungszeit für den nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten als sog. "Zusplittingzeiten" berücksichtigt.
Wegen der komplizierten Rechtslage zur Anrechnung solcher Zeiten auf die Wartezeit, sollte die Alterskasse zur Klärung der Anrechenbarkeit angesprochen werden.
In den neuen Bundesländern gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten des Ehegatten. Genauere Informationen hierzu erteilt die Alterskasse.
3. Vorzeitige Altersrente für Landwirte
Die vorzeitige Altersrente können Landwirte bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte hat oder gehabt hat.
Das frühestmögliche Eintrittsalter für diese Rentenart wird stufenweise von 55 Jahren auf 57 Jahre angehoben (s. nachfolgende Tabelle).
maßgebende Regelaltersgrenze | ||
---|---|---|
Geburtsjahrgänge/ Geburtsmonate | Jahre | Monate |
vor 1957 | 55 | 0 |
1957 | ||
Januar | 55 | 1 |
Februar | 55 | 2 |
März | 55 | 3 |
April | 55 | 4 |
Mai | 55 | 5 |
Juni | 55 | 6 |
Juli | 55 | 7 |
August | 55 | 8 |
September | 55 | 9 |
Oktober | 55 | 10 |
November und Dezember | 55 | 11 |
1958 | 56 | 0 |
1959 | 56 | 2 |
1960 | 56 | 4 |
1961 | 56 | 6 |
1962 | 56 | 8 |
1963 | 56 | 10 |
1964 | 57 | 0 |
4. Altersrente für mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Rente wegen Alters, wenn
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, und
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
Für die Erfüllung der Wartezeit gelten die Ausführungen unter dieser Überschrift.
Hinsichtlich der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze seit 2012 und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen.
5. Rente wegen Erwerbsminderung für Landwirte und für Ehegatten
Die Erwerbsminderungsrenten werden unter den gleichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) gewährt.
Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie nicht selbst Landwirte sein dürfen. Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente", vgl. § 9 SGB VI. Es wird also vorab geprüft, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht.
Für die Erfüllung der Wartezeit gelten für den Landwirt und für den Ehegatten die obigen Ausführungen zur Wartezeit mit der Maßgabe, dass bei den Renten wegen Erwerbsminderung nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind. Jedoch müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre (36 Monate) auf die Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten zu einer Alterskasse oder diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt worden sein, vgl. hierzu im Ganzen die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 43 SGB VI und § 50 SGB VI.
Hinsichtlich der Anrechnung der Beitragszeiten des Landwirts für den Ehegatten gelten in den neuen Bundesländern gesonderte Regelungen. Informationen hierüber erteilt die zuständige Alterskasse.
Hinzuverdienst:
Für Erwerbsminderungsrenten, die vom 01.01.2001 an begonnen haben, sind erstmals Hinzuverdienstgrenzen (Hinzuverdienstgrenzen - Erwerbsminderungsrenten) zu beachten, die den Anspruch dem Grunde nach nicht berühren, aber die Rentenhöhe beeinflussen.
Der monatliche Hinzuverdienst aus:
- Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung,
- Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit keine Landwirtschaftseigenschaft vorliegt,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne,
- vergleichbarem Einkommen,
- Vorruhestandsgeld sowie
- bestimmten Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld etc.)
Der Hinzuverdienst darf die Höchstgrenzen i.S.d. §§ 27a i.V.m. 83 Abs. 1 ALG nicht überschreiten. Zum 1. Januar 2023 sollen die Hinzuverdienstregelungen grundlegend geändert werden. Dies hat die Bundesregierung per Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.
Bezieherinnen und Bezieher von vorzeitigen Altersrenten dürfen demnach ab 1. Januar 2023 unbegrenzt dazu verdienen.
Für Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich verbessert werden:
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann ab 2023 bis zu 1.447,60 Euro monatlich dazu verdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung soll die Hinzuverdienstgrenze zukünftig auf monatlich 2.895,20 Euro angehoben werden. Der Regierungsentwurf ist verabschiedet, das Gesetz bis Redaktionsschluss jedoch noch nicht verkündet worden.
6. Witwen-/Witwerrente
Ein Anspruch auf die sogenannte "kleine" Witwenrente/Witwerrente (vgl. § 46 SGB VI) besteht nach dem Tod des Versicherten, wenn
die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat,
der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder wegen eines nach dem 31.12.1994 erlittenen Arbeitsunfalls verstorben ist.
Für die "große" Witwen/Witwerrente muss der überlebende Ehegatte außerdem entweder
ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI sein.
Für hinterbliebene Ehegatten, ist weiterhin von Bedeutung, dass trotz des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente nicht gewährt wird, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr vor seinem Tod bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Voraussetzungen dieser sogenannten "Versorgungsehe" als Ausschlusstatbestand regelt § 43 Abs. 2a SGB VI. Es obliegt dem hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch hinreichenden Beweis zu widerlegen.
Auch hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten unter den gleichen Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente wie hinterbliebene Ehegatten von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 1a ALG).
Für die Erfüllung der Wartezeit gilt das oben (unter 1.1.) Beschriebene mit der Maßgabe, dass bei den Witwen-/Witwerrenten nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind, vgl. hierzu § 50 Abs. 1 SGB VI.
Der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner eines mitarbeitenden Familienangehörigen erhält grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente wie der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner eines Landwirtes.
7. Waisenrente
Nach dem Tode eines oder beider Elternteile haben die Kinder entsprechend § 48 SGB VI Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente (siehe Waisenrente) und der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Als Kinder gelten die
- leiblichen und als Kind angenommenen Kinder (Adoptivkinder),
- in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, Pflegekinder,
- Enkel oder Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten worden sind.
Für die Erfüllung der Wartezeit gilt das unter 1.1. Beschriebene mit der Maßgabe, dass bei den Waisenrenten nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind, vgl. hierzu § 50 Abs. 1 SGB VI.
Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen richten sich nach § 48 SGB VI und sind unter dem Stichwort Waisenrente ausführlich beschrieben.
8. Rentenhöhe (§ 23 ALG)
Jede Rente berechnet sich nach der Formel:
Steigerungszahl × Rentenartfaktor × Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente
8.1 Steigerungszahl
Die Steigerungszahl errechnet sich aus der Anzahl der Kalendermonate mit
Beitragszeiten zu einer Alterskasse,
einer Zurechnungszeit und
ggf. den Zeiten einer Rentenbezugszeit wegen Erwerbsminderung, soweit die Rentenbezugszeit mit einer Zurechnungszeit zusammenfällt.
Diese Additionswerte der genannten Zeiten werden entweder mit dem Faktor 0,0833 oder 0,0417 vervielfältigt.
8.2 Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt bei
Renten wegen Alters und voller Erwerbsminderungsrente = 1,0
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 0,5
Witwen- und Witwerrente = 0,55. Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen und wurde mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt der Steigerungsfaktor 0,6.
Halbwaisenrente = 0,2
Vollwaisenrente ebenfalls = 0,2. In diesen Fällen wird jedoch die Steigerungszahl um einen Zuschlag erhöht.
Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen-/Witwerrente einheitlich in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt.
8.3 Allgemeiner Rentenwert
Diesbezüglich wird auf das Stichwort Rentenwert - allgemeiner verwiesen.
8.4 Rentenkürzungen
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters, vor Beginn der Regelaltersgrenze, und der Erwerbsminderungsrenten werden, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenabschläge wirksam. Für jeden Monat, in dem die Leistung wegen Alters vor Beginn der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sich der "allgemeine Rentenwert" um 0,3 %. Dies trifft jedoch nicht für eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte zu, wenn für insgesamt 45 Jahre abschlagsrelevante Zeiten zurückgelegt wurden.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung, die vor 2012 begonnen haben, verminderte sich der allgemeine Rentenwert für jeden Monat, für den die Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde, um 0,3 % bis zur maximalen Höhe von 10,8 %. Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung von 2012 bis 2023, ist auch dann auf die Vollendung des 63. Lebensjahres abzustellen, wenn der Versicherte 35 Jahre abschlagsrelevante rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat. Sind keine 35 Jahre erreicht, wird das für die Abschlagsregelung maßgebende Alter schrittweise erhöht. Ab 2024 ist für die Berechnung der Abschläge dann grundsätzlich das 65. Lebensjahr maßgebend.
Der bei vorzeitiger Inanspruchnahme verminderte Rentenwert gilt für die gesamte Laufzeit der Rente und ist bei eventuell nachfolgenden Renten zu berücksichtigen. Das gilt auch für spätere Hinterbliebenenrenten.
8.5 Rentenzuschlag
Wird die Regelaltersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht, erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der allgemeine Rentenwert für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,5 Prozentpunkte. Die Erhöhung gilt für die gesamte Laufzeit der Rente und ist bei eventuell nachfolgenden Renten (z.B. einer Hinterbliebenenrente) auch zu berücksichtigen.
8.6 Anrechnung von Einkommen bei den Hinterbliebenen
Die Anrechnungsbestimmungen und Werte der Freibetragsgrenzen sind identisch mit den Werten der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird deshalb auf die jeweiligen Stichwörter hierzu verwiesen.
9. Betriebs- und Haushaltshilfe (§§ 36 - 39 ALG)
Eine der wichtigsten Leistungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Betriebs- und Haushaltshilfe.
Je nach Zuständigkeit kann die Leistung für eine Betriebs- und Haushaltshilfe sowohl von der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der landwirtschaftlichen Pflegekasse, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als auch von der landwirtschaftlichen Alterskasse erbracht werden.
Voraussetzung ist die Erforderlichkeit einer solchen Leistung, um z.B. sicherzustellen, dass damit eine wirksame und wirtschaftliche Aufrechterhaltung des Unternehmens gewährleistet, aber das Maß der Notwendigkeit nicht überschritten wird. Die Bedingungen sind in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse definiert und gesetzlich nur dann zu erbringen, wenn sie nicht von anderen Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsgemäßer Ausweitung der Leistungsverpflichtung zu erbringen ist.
10. Überbrückungsgeld (38 ALG)
Führt der überlebende Ehegatte oder der Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tode des Landwirtes den Betrieb als versicherungspflichtiges Unternehmen weiter, kann alternativ zur Betriebs- oder Haushaltshilfe ein Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) gezahlt werden, wenn
- Mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 Jahren lebt oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten,
- der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf einen Zuschuss zum Alterskassenbeitrag hatte,
- 36 Monate Pflichtbeiträge zur Alterskasse in den letzten fünf Jahren vor seinem Tode entrichtet hat,
- die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat (s. Hinweis zu Pkt. 1).
Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ruht, wenn eine Witwen- oder Witwerrente gewährt oder eine Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird. Es wird längstens für 3 Jahre nach Ablauf des Sterbemonats gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den Vorschriften über die Berechnung der Regelaltersrente.
Siehe auch
Altersrente - Voraussetzungen und AltersgrenzenAlterssicherung der Landwirte - BeiträgeAlterssicherung der Landwirte - VersicherungAnpassungBundeszuschussErwerbsminderungsrenteHinzuverdienstgrenzen - ErwerbsminderungsrentenRegelaltersgrenzeRentenwert - allgemeinerRentenwert - aktuellerWaisenrenteWitwenrente / Witwerrente