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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge
Normen
Kurzinfo
Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig. Es gilt grundsätzlich der allgemeine einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. Die Beiträge sind ausschließlich vom Mitglied zu tragen und werden bei Versicherungspflichtigen grundsätzlich von den Zahlstellen direkt an die Krankenkassen abgeführt. Eine Beitragspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (Freigrenze); für das Kalenderjahr 2023 ergibt sich daraus ein maßgeblicher Betrag i.H.v. 169,75 EUR.
Darüber hinaus gilt seit 01.01.2020 – ergänzend zur weiterhin geltenden Freigrenze – ein Freibetrag in Höhe von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR). Der Freibetrag gilt ausschließlich für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrenten) und nur in der Krankenversicherung; in der Pflegeversicherung ist der Versorgungsbezug auch weiterhin in voller Höhe beitragspflichtig.
Die Thematik "Versorgungsbezüge" ist komplex und ausgesprochen vielschichtig, sodass an dieser Stelle lediglich die wichtigsten Grundzüge dargestellt werden können. Für eine weitergehende Information empfehlen wir die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten "Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen".
Information
Inhaltsübersicht
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1. Allgemeines
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten); darunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Solche Bezüge sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Regelmäßig kommen als Versorgungsbezüge laufende Geldleistungen in Betracht; allerdings besteht Beitragspflicht auch bei einer
- Kapitalleistung oder einer
- Kapitalabfindung.
In beiden Varianten handelt sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die entweder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist ("originäre Kapitalleistungen") oder die an die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen treten ("Kapitalabfindungen").
Sowohl bei der Kapitalabfindung als auch bei der Kapitalleistung gelten Besonderheiten bei der Berechnung der Beiträge. Während bei laufend gezahlten Versorgungsbezügen regelmäßig der sog. Zahlbetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, gelten bei einer Kapitalleistung bzw. einer Kapitalabfindung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. In der Folge wird also der Betrag für die Beitragsbemessung auf zehn Jahre (120 Monate) verteilt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Leistung folgenden Kalendermonats und umfasst einen starren Zeitraum von 120 Monaten, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich versicherungs- und beitragsrechtlich relevante Änderungen eintreten. So verlängert sich z.B. die Frist nicht, wenn zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der GKV gänzlich unterbrochen ist.
2. Beitragssatz
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)" wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken; der besondere Beitragsanteil des Rentners i.H.v. 0,9 % entfiel.
Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze.
Der Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen wird ausschließlich vom Mitglied getragen und im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten.
Im Zuge des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) ist zwar seit 01.01.2019 geregelt, dass auch die Zusatzbeiträge paritätisch, also je zur Hälfte vom Rentenbezieher und Rentenversicherungsträger, getragen werden und die bisherige, alleinige Beitragstragung durch den Rentner damit beendet ist. Soweit die Zusatzbeiträge jedoch aus Versorgungsbezügen zu berechnen sind, trägt das Mitglied die Beiträge auch weiterhin allein. Nach wie vor gilt jedoch, dass auch die Zusatzbeiträge zusammen mit den übrigen Beiträgen von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen gilt hinsichtlich der Zusatzbeiträge darüber hinaus eine Besonderheit: Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Vorlaufzeit zur Umsetzung bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes benötigen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Eine Krankenkasse erhöht zum 01.01. eines Kalenderjahres ihren Zusatzbeitragssatz von 1,1 % auf 1,3 %.
Beurteilung:
Der erhöhte Zusatzbeitragssatz ist zwar grundsätzlich für alle Mitglieder ab 01.01. dieses Kalenderjahres zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Rentner sowie Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge vom RV-Träger bzw. der Zahlstelle gezahlt werden, gilt dieser erhöhte Zusatzbeitragssatz jedoch erst ab dem 01.03. dieses Kalenderjahres. Für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. ist weiterhin der bisherige Zusatzbeitragssatz anzuwenden.
Die zeitversetzte Berücksichtigung des veränderten Zusatzbeitragssatzes gilt bei Beziehern von Versorgungsbezügen übrigens nur dann, wenn die Beiträge im sog. Zahlstellenverfahren erhoben werden - die Beiträge also von der Zahlstelle berechnet und einbehalten werden. Sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen vom Mitglied selbst zu zahlen (z.B. bei freiwilligen Mitgliedern), wirkt die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes ohne zeitliche Verzögerung.
3. Mindest-Versorgungsbezug
Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Versorgungsbezug 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (Freigrenze). Für das Kalenderjahr 2023 gilt ein Grenzwert i.H.v. 169,75 EUR. Die Regelung gilt allerdings nicht für freiwillig versicherte Mitglieder. Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, dann sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.
4. Freibetrag seit 01.01.2020 für Betriebsrenten
Mit dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG)" wurde seit 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze ein Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Konkret bedeutet dies, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) regelmäßig ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169, 75 EUR)) abzuziehen ist. Voraussetzung ist, dass die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Arbeitseinkommen insgesamt die unverändert geltende Freigrenze überschreiten.
Die Regelung gilt ausschließlich für versicherungspflichtige Mitglieder der GKV; bei freiwilligen Mitgliedern ist der Versorgungsbezug auch weiterhin grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig.
Hinweis:
Die neue Regelung wurde nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Damit sind bei Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Betriebsrente | 400,00 EUR | |
Die Freigrenze von 169,75 EUR wird überschritten. | ||
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
Betriebsrente | 400,00 EUR | 400,00 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 169,75 EUR | ./. |
= 230,25 EUR | = 400,00 EUR |
Der Freibetrag gilt ausschließlich für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten); er ist also auf andere Versorgungsbezüge oder andere Einnahmen nicht übertragbar.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Betriebsrente | 120,00 EUR | |
sonstiger Versorgungsbezug | 140,00 EUR | |
Die Freigrenze von 169,75 EUR wird überschritten. | ||
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
Betriebsrente | 120,00 EUR | 120,00 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 120,00 EUR | ./. |
= 0,00 EUR | = 120,00 EUR | |
sonstiger Versorgungsbezug | 140,00 EUR | 140,00 EUR |
gesamt | = 140,00 EUR | = 260,00 EUR |
Im Übrigen findet der Freibetrag auch bei Versorgungsbezügen aus dem Ausland entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist allerdings, dass derartige Leistungen ihrer Art nach auch den Leistungen der bAV zuzuordnen sind. Bei Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen aus einer bAV ist der Freibetrag von der monatlichen Einnahme gleichermaßen in Abzug zu bringen.
In den Fällen, in denen die Betriebsrente (zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen) die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt, ist der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der bAV in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten Schritt auf die BBG zu begrenzen. Der für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung heranzuziehende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ist also der unter Abzug des Freibetrags maßgebende Betrag.
Beispiel 3:
Sachverhalt:
Betriebsrente | 2.600,00 EUR | |
Rente der gesetzl. RV | 2.700,00 EUR | |
5.300,00 EUR | ||
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
Betriebsrente | 2.600,00 EUR | 2.600,00 EUR |
Abzug des Freibetrags | - 169,75 EUR | ./. |
= 2.430,25 EUR | = 2.600,00 EUR | |
Rente der gesetzl. RV | 2.700,00 EUR | 2.700,00 EUR |
gesamt | = 5.130,25 EUR | = 5.300,00 EUR |
Ergebnis: BBG | 4.987,50 EUR | 4.987,50 EUR |
Sofern mehrere Leistungen der bAV bezogen werden, trifft die Krankenkasse die Entscheidung, welcher Leistung und ggf. in welcher Höhe der Freibetrag zugeordnet wird.
5. Einbehalt der Beiträge durch die Zahlstelle
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen sind vom Mitglied zu tragen. Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen (Versorgungseinrichtungen) sind allerdings verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Mitglieder einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen - dies gilt auch für die seit dem 01.01.2015 geltenden kassenindividuellen Zusatzbeiträge. Der seit 01.01.2020 geltende Freibetrag ist dabei von den Zahlstellen entsprechend zu berücksichtigen. Damit insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Betriebsrenten zeitgleich bezogen werden, der Freibetrag korrekt zugeordnet werden kann und die Zahlstellen die hierfür erforderlichen Informationen erhalten, wurde auch das Zahlstellen-Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen entsprechend erweitert. Es trat am 01.10.2020 in Kraft.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde im Übrigen geregelt, dass die Verpflichtung der Zahlstellen von Versorgungsbezügen zum Einbehalt der Beiträge nunmehr für alle versicherungspflichtigen Mitglieder besteht; ob eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, spielt dabei keine Rolle mehr. Für Versorgungseinrichtungen mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versicherten bestand bislang die Möglichkeit eines abweichenden Verfahrens (§ 256 Abs. 4 SGB V). Das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) beseitigte diese Ausnahmeregelung allerdings. Angesichts der zunehmenden maschinellen Verarbeitungen bedarf es einer besonderen Regelung für kleinere Zahlstellen nicht mehr. In der Folge haben also auch kleinere Zahlstellen ohne Ausnahme die Beiträge einzubehalten und an die Krankenkassen abzuführen. Freiwillig Versicherte entrichten ihre Beiträge - auch die aus Versorgungsbezügen - weiterhin selbst. Die Regelung trat am 01.07.2019 in Kraft.
Im Übrigen gilt seit dem 01.01.2015 auch für die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein gesetzlich festgelegter Fälligkeitstermin. Danach sind die Beiträge von den Zahlstellen spätestens am 15. des der Auszahlung folgenden Monats fällig; zwei Tage vor dieser Fälligkeit hat die Zahlstelle den Beitragsnachweis einzureichen.
6. Besonderheiten für Waisenrentner
Seit 2017 werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt.
Die Regelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug dieser Leistung führt jedoch seit dem 01.01.2017 grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht. Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die Beitragsfreiheit dieser Hinterbliebenenversorgung ausgeweitet; sie umfasst nun auch Leistungen an Waisen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Elternteils; die Regelung trat am 11.05.2019 in Kraft. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V besteht; dies setzt voraus, dass die Waise zusätzlich eine entsprechende Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung erhält.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen.
7. Reglung für Riester-Renten seit 2018
Beiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages werden als Sonderausgaben und durch Zulagen steuerlich gefördert. Derartige steuerlich geförderte Verträge werden als Riester-Verträge und die daraus resultierenden Leistungen als Riester-Renten bezeichnet. Zahlungen i.R.d. betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge ebenfalls durch Sonderausgabenabzug und Zulagen gefördert werden, sodass es sich auch in diesen Fällen um eine "Riester-Förderung" handeln kann.
Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers finanziert worden sind ("privater Riester-Vertrag"), fallen in den Bereich der reinen privaten Altersvorsorge. Diese Leistungen gehören damit nicht zu den Versorgungsbezügen.
Allerdings: Erfolgt die Riester-Förderung i.R.e. Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht, waren die daraus gewährten Versorgungsleistungen (Riester-Renten) bislang von vornherein als Versorgungsbezug anzusehen. Die Folge: Die Leistung war grundsätzlich im vollen Umfang beitragspflichtig.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden diese Leistungen der betrieblichen Altersversorgung denen der privaten Altersversorgung gleichgestellt. Wird also die riestergeförderte betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt, stellen die Leistungen nunmehr keinen Versorgungsbezug mehr dar - Beiträge sind daraus also nicht zu entrichten. Die Neuregelung trat am 01.01.2018 in Kraft.
Die Änderung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V trat am 15.12.2018 in Kraft.
8. Regelung seit 2019 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Leistungen aus einer Direktversicherung oder aus einer Versicherung bei einer Pensionskasse sind unter bestimmten Bedingungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – und vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15). Der private Teil stellt in diesen Fällen kein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar.
Die vom BVerfG insofern entwickelten Kriterien wurden im Zuge des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes durch eine Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nachvollzogen und einheitlich gesetzlich festgeschrieben worden. Danach werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. Dieser Teil der Gesamtleistung unterliegt also bei versicherungspflichtigen Leistungsempfängern nicht länger der Beitragspflicht.
Die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil erfolgt vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional.
Durch die gesetzliche Änderung werden sämtliche Formen bzw. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfasst, sofern bei ihnen eine private Absicherung nach den im Gesetz genannten Bedingungen möglich ist.
9. Übertragung von Anwartschaften
Sofern Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf einen anderen Versorgungsträger übertragen und dort fortgeführt werden, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V vor. Derartige Übertragungen finden zumeist im Zuge eines Arbeitgeberwechsels statt; sie betreffen z.B. den Wechsel von einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu einer Direktzusage oder Unterstützungskasse des (neuen) Arbeitgebers. In diesen Fällen unterliegt erst die spätere Gesamtablaufleistung unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bedingungen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Übertragung, einschließlich der Pflichten für Rentenbezugsmitteilungen gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), zur Folge hat.
Durch diese Herangehensweise ist sichergestellt, dass eine doppelte Verbeitragung des Übertragungswertes (also zunächst zum Zeitpunkt der Übertragung und zusätzlich zum Zeitpunkt der Gesamtablaufleistung) ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übertragungswert der betrieblichen Altersversorgung nachweisbar in voller Höhe auf den anderen Versorgungsträger übertragen wird.
10. Beitragserstattung bei Beitragszahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden dem Mitglied auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben (§ 231 Abs. 1 SGB V). Gleiches gilt hinsichtlich der aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge (§ 231 Abs. 2 SGB V).
Betroffen sind versicherungspflichtig Beschäftigte, bei denen sich eine doppelte Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (für Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen einerseits und für die Rente andererseits) ergeben kann.
Da das Mitglied in diesen Fällen nicht ohne Weiteres feststellen kann, ob Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden sind, wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) klargestellt, dass die Krankenkasse das Mitglied informiert, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.
Für die Erstattung der Beiträge aus der Rente gilt diese Regelung entsprechend. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung findet die Regelung entsprechend Anwendung.
Siehe auch
Beitragspflichtige Einnahmen - RentnerBeitragspflichtige Einnahmen - VersorgungsbezugRentnerbeiträgeRentnerkrankenversicherung - Waisen