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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentnerbeiträge - KVdR
Rentnerbeiträge - KVdR
Normen
Kurzinfo
Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ist der von der Bundesregierung festgesetzte allgemeine Beitragssatz maßgebend. Für die Zeit seit dem 01.01.2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz i.H.v. unverändert 14,6 % - allerdings ist seit dem 01.01.2015 zusätzlich auch der jeweils geltende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung trägt der Rentner aus seiner Rente allein.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen
- die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Versorgungsbezüge und
- ggf. das Arbeitseinkommen.
1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kommen die Renten der Deutschen Rentenversicherung sowie die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht. Die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Renten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden, sowie für Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Entschädigungsrentengesetz. Darüber hinaus werden auch Renten aus ausländischen Rentensystemen bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Unter dem Zahlbetrag der Rente ist der Betrag zu verstehen, der vom Rentenversicherungsträger - unter Anwendung evtl. Ruhens- oder Nichtleistungsvorschriften - ausgezahlt wird. Etwaige Entgeltteile der Rente, die wegen Kindererziehungszeiten gezahlt werden, sind Bestandteil der Rente und sind somit auch bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen.
Der Beitragspflicht unterliegen im Übrigen nicht nur die laufenden Rentenleistungen. Auch Rentennachzahlungen, die für zurückliegende Zeiten gezahlt werden, sind grundsätzlich beitragspflichtig, soweit sie für einen Zeitraum gezahlt werden, in dem der Rentenberechtigte einen Anspruch auf Leistungen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung hatte.
Berücksichtigung ausländischer Rentenleistungen
Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze wurden ausländische Renten vom 01.07.2011 an in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Hierzu wurde im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen.
Ziel der Regelungen ist die Gleichstellung von Beziehern ausländischer Renten mit den Beziehern einer inländischen Rente, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat bezogen wird. Dabei wurde sichergestellt, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft, als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Dies wird dadurch erreicht, dass bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt (vgl. § 247 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten haben die versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen und zu zahlen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Stichwort Rentnerbeiträge - Auslandsbezug.
Regelungen für Waisenrentner
Seit dem 01.01.2017 werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt. Gleiches gilt für die Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie - unter bestimmten Voraussetzungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Elternteils.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen.
2. Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2023 unverändert 14,6 % - die daraus resultierenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Rentner sowie vom Rentenversicherungsträger getragen.
Jede Krankenkasse setzt ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. Es gelten unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze.
Der Zusatzbeitrag wurde bis Ende 2018 ausschließlich vom Mitglied getragen und im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - der Rentenversicherungsträger hält für versicherungspflichtige Rentner die Beiträge also direkt ein. Soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten und abgeführt werden, gilt dies gleichermaßen auch für den Zusatzbeitrag - auch dieser wird von der Zahlstelle im sog. Quellenabzugsverfahren zusammen mit den übrigen Beiträgen einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen werden. In der Konsequenz wird nunmehr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung dergestalt angepasst, dass Rentner und Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag aus der Rente jeweils zur Hälfte tragen.
Die Neuregelung zur Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Rentner. Diese Rentner erhalten nunmehr einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Rentner, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen, für die die Beiträge von den Zahlstellen berechnet und einbehalten werden (sog. Zahlstellenverfahren), gilt hinsichtlich der Zusatzbeiträge darüber hinaus eine Besonderheit: Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Vorlaufzeit zur Umsetzung bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes benötigen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Eine Krankenkasse erhöht zum 01.01. eines Kalenderjahres ihren Zusatzbeitragssatz von 1,1 % auf 1,3 %.
Beurteilung:
Der erhöhte Zusatzbeitragssatz ist zwar grundsätzlich für alle Mitglieder ab dem 01.01. dieses Kalenderjahres zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Rentner sowie Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge vom RV-Träger bzw. der Zahlstelle gezahlt werden, gilt dieser erhöhte Zusatzbeitragssatz jedoch erst ab dem 01.03. dieses Kalenderjahres. Für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. ist weiterhin der bisherige Zusatzbeitragssatz anzuwenden.
Für freiwillig versicherte Rentner wird der Zusatzbeitrag nicht im Quellenabzug durch den RV-Träger oder Zahlstellen von Versorgungsbezügen abgeführt; stattdessen zahlen diese Mitglieder den Zusatzbeitrag selbst. Für sie wirkt sich die Veränderung des Zusatzbeitragssatzes daher ohne Verzögerung aus. Allerdings sehen die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Regelung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) vor, dass Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes hinsichtlich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers ebenfalls mit einer Verzögerung von zwei Monaten berücksichtigt werden.
Im Übrigen gilt auch für die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein gesetzlich festgelegter Fälligkeitstermin. Danach sind die Beiträge von den Zahlstellen spätestens am 15. des der Auszahlung folgenden Monats fällig; zwei Tage vor dieser Fälligkeit hat die Zahlstelle den Beitragsnachweis einzureichen.
In der Pflegeversicherung gilt seit dem 01.01.2019 ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 3,05 % - zuzüglich des ggf. zu zahlenden zusätzlichen Beitrags für kinderlose Mitglieder (vgl. hierzu Pflegeversicherung - Beiträge). Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind vom Rentner allein zu tragen; eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers ist nicht vorgesehen.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde der zusätzliche Beitrag kinderloser Mitglieder angehoben. Er beträgt seit 01.01.2022 0,35 %. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt für diese Personen (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) somit 3,4 %. Für alle anderen Mitglieder gilt unverändert der Beitragssatz in Höhe von 3,05 %.
Aktuelle Rechtsentwicklung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 07.04.2022 die bestehende Regelung zur Berücksichtigung von Kindern als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Hintergrund ist der Umstand, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. In der Konsequenz werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist jedoch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung zu treffen.
3. Versorgungsbezüge
Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich auch die sog. Versorgungsbezüge bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Als Versorgungsbezüge gelten u.a. Pensionen (z.B. Beamtenpensionen) und Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten).
Regelmäßig kommen als Versorgungsbezüge laufende Geldleistungen in Betracht. Beitragspflicht besteht jedoch auch bei einer Kapitalabfindung oder wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird. In diesem Fall tritt an die Stelle des laufenden Zahlbetrages eine einmalige Abfindung, sodass aus diesen Einmalzahlungen Beiträge zu entrichten sind. Dabei kommt es hinsichtlich der Beitragsberechnung zu einer Sonderregelung: Als monatlicher Zahlbetrag gilt dann 1/120 der Abfindung. In der Konsequenz wird der Betrag der Abfindung also auf zehn Jahre umgelegt. Dies gilt auch dann, wenn von vornherein feststeht, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (also der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Rentenalter) eine Kapitalleistung gezahlt wird.
Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur dann zu entrichten, wenn sie monatlich (ggf. zusammen mit evtl. erzieltem Arbeitseinkommen) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2023 169,75 EUR); dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag.
Wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen auch die Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Im Übrigen sind auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen sowie Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgelder) beitragspflichtig.
Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seit 01.01.2020
Mit dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)" wurde seit 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze ein Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Konkret bedeutet dies, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) regelmäßig ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) abzuziehen ist. Voraussetzung ist, dass die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Arbeitseinkommen insgesamt die unverändert geltende Freigrenze überschreiten
Die Regelung gilt ausschließlich für versicherungspflichtige Mitglieder der GKV; bei freiwilligen Mitgliedern ist der Versorgungsbezug auch weiterhin grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig.
Im Übrigen wurde die neue Regelung nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Damit sind bei Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Versorgungsbezüge.
Regelung seit 2019 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Leistungen aus einer Direktversicherung oder aus einer Versicherung bei einer Pensionskasse sind unter bestimmten Bedingungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen (vgl. BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15 sowie 27.06.2018 - 1 BvR 249/15). Der private Teil stellt in diesen Fällen kein Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar.
Die vom BVerfG insofern entwickelten Kriterien sind nunmehr im Zuge des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes durch eine Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nachvollzogen und einheitlich gesetzlich festgeschrieben worden. Danach werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen.
Die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil erfolgt vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional.
Durch die gesetzliche Änderung werden sämtliche Formen bzw. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfasst, sofern bei ihnen eine private Absicherung nach den im Gesetz genannten Bedingungen möglich ist. Die Änderung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V trat am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.
Regelung seit 2018 für "Riester-Renten"
Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gehörten bislang gleichermaßen zu den Versorgungsbezügen und unterlagen daher auch der Beitragspflicht. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden diese Leistungen jedoch aus dem Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgenommen; sie stellen damit keine Versorgungsbezüge mehr dar. Diese "betrieblichen Riester-Renten" werden in der Auszahlungsphase beitragsrechtlich also den reinen privaten Riester-Renten gleichgestellt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass die betriebliche Riester-Rente entweder - z.B. bei versicherungspflichtigen Rentnern - gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört oder - i.R.d. freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht - nur mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt wird.
Die Änderung trat ohne Übergangsregelung am 01.01.2018 in Kraft. In der Folge werden die betrieblichen Riester-Renten künftig nicht mehr von der Beitragsabführung i.R.d. Zahlstellenverfahrens und vom Zahlstellen-Meldeverfahren erfasst. Bei laufenden Riester-Renten dieser Art hatten die Zahlstellen daher eine Abmeldung zum 31.12.2017 zu übermitteln.
4. Arbeitseinkommen
Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen wird auch das von dem Rentner erzielte Arbeitseinkommen zur Beitragsberechnung herangezogen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Das Arbeitseinkommen ist allerdings nur dann zur Beitragsberechnung heranzuziehen, wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug gezahlt wird. Darüber hinaus sind Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nur dann zu zahlen, wenn es - ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen - insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) überschreitet; dann allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern von dem vollen Betrag. Es gelten die auch für Versorgungsbezüge maßgeblichen Beitragssätze; die Beiträge sind vom Rentner zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen in gleicher Weise festgesetzt, wie dies auch bei freiwilligen Mitgliedern der Fall ist. Dies bedeutet, dass die Beiträge - sofern sie auf das Arbeitseinkommen entfallen - zunächst vorläufig auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides berechnet werden. Eine endgültige Berechnung der Beiträge erfolgt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt. Eine entsprechende Regelung sieht das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vor.
5. Reihenfolge der Einnahmenarten
Für die Ermittlung der Beiträge zur KVdR werden die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023 4.987,50 EUR) herangezogen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen überschritten, sind diese in der nachstehenden Reihenfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
Versorgungsbezüge,
- 3.
Arbeitseinkommen.
Die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen können also nur dann noch für die Beitragsberechnung herangezogen werden, soweit die Beitragsbemessungsgrenze durch die Rente noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel:
Sachverhalt:
Ein Rentner hat im Jahr 2023 monatlich folgende Einkünfte:
Rente | 2.000,00 EUR |
Versorgungsbezüge (nach Abzug des Freibetrages) | 1.600,00 EUR |
Arbeitseinkommen | 1.400,00 EUR |
Gesamt | 5-5.000,00 EUR |
Beurteilung:
Für die Beitragsberechnung sind heranzuziehen:
Rente | 2.000,00 EUR |
Versorgungsbezüge (nach Abzug des Freibetrages) | 1.600,00 EUR |
Arbeitseinkommen | 1.387,50 EUR |
Gesamt | 4.987,50 EUR |
Das restliche Arbeitseinkommen i.H.v. 12,50 EUR bleibt wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 EUR) unberücksichtigt.
Die seit 01.07.2011 geltende Gleichstellung einer ausländischen Rentenleistung mit einer deutschen Rente in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V bewirkt, dass eine ausländische Rente den gleichen Rang wie eine deutsche Rente einnimmt. Übersteigt der Zahlbetrag der deutschen Rente zusammen mit dem Zahlbetrag der ausländischen Rente die Beitragsbemessungsgrenze, findet daher eine verhältnismäßige Verminderung der beitragspflichtigen Einnahmen in Anlehnung an § 22 Abs. 2 SGB IV statt. Weitere Einnahmen unterliegen dann nicht der Beitragspflicht.
6. Beitragserstattung bei Beitragszahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden dem Mitglied auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben (§ 231 Abs. 1 SGB V). Gleiches gilt hinsichtlich der aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge (§ 231 Abs. 2 SGB V).
Betroffen sind versicherungspflichtig Beschäftigte, bei denen sich eine doppelte Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (für Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen einerseits und für die Rente andererseits) ergeben kann.
Da das Mitglied in diesen Fällen nicht ohne Weiteres feststellen kann, ob Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden sind, wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) klargestellt, dass die Krankenkasse das Mitglied informiert, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist. Für die Erstattung der Beiträge aus der Rente gilt diese Regelung entsprechend. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung findet die Regelung entsprechend Anwendung.
Siehe auch
Rentnerbeiträge - Freiwillig VersicherteArbeitgeberanteilArbeitgeberzuschussBeitragsbemessungsgrenzenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerKrankenkassenwahlKrankenkassenwahl - KündigungsfristRentenanpassungRentnerkrankenversicherung - Waisen