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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte
Normen
Kurzinfo
Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten Mitgliedern auch: Die Beiträge berechnen sich also nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners. Besonderheiten können sich allerdings bei den Einkunftsarten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen hinsichtlich des Beitragssatzes ergeben. Grundsätzlich gilt für diese Einkunftsarten - wie bei pflichtversicherten Rentnern auch - stets der allgemeine Beitragssatz.
Wichtig:
Seit dem 01.01.2017 an werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Sofern diese Personen bislang freiwillig versichert waren, sind sie seit dem 01.01.2017 in die Versicherungspflicht einbezogen. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt.
Die Regelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug dieser Leistung führt jedoch seit dem 01.01.2017 grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht. Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
Für die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder (also auch für freiwillig versicherte Rentner) sind seit dem 01.01.2009 die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Hinweise maßgebend. Die so ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für die Pflegeversicherung. Dabei ist sicherzustellen, dass für die Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023 4.987,50 EUR) zugrunde zulegen sind. Demnach sind bei freiwillig versicherten Rentnern in erster Linie die Renten und Versorgungsbezüge sowie die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Rentnern werden aber auch Beiträge aus Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträgen und anderen Einkünften berechnet.
Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden.
Die Beitragsfestsetzung insbesondere für selbstständig Erwerbstätige wurde zum 01.01.2018 neu ausgerichtet. Dabei ist zwar auch weiterhin der aktuellste Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen; die Beiträge werden allerdings auf dieser Basis stets vorläufig festgesetzt. Die Beiträge werden rückwirkend neu berechnet und in der Folge endgültig festgesetzt, sobald der für diesen Zeitraum maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Verfahren gilt auch für freiwillig versicherte Selbstständige, die gleichzeitig eine Rente beziehen. Nähere Informationen zu den beabsichtigten Neuregelungen erhalten Sie unter dem Stichwort Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge.
1. Mindesteinkommen
Sofern der freiwillig versicherte Rentner keine oder nur geringe Einkünfte hat, sind die Beiträge grundsätzlich von einer Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für das Kalenderjahr 2023 ein bundeseinheitlicher Betrag i.H.v. 1.131,67 EUR.
Um unzumutbare Härten insbesondere bei geringen Renten zu vermeiden, werden Beiträge für bestimmte freiwillig versicherte Rentner selbst dann lediglich aus den tatsächlichen Einnahmen berechnet, wenn diese geringer sind als die für freiwillige Mitglieder normalerweise geltende Mindestbemessungsgrundlage.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt wurde. Diese ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war.
Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall; danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert geblieben sind.
Wichtig: Die Bundesregierung beabsichtigt, die bislang geltende Mindestbeitragsbemessungsgrenze signifikant abzusenken. Insbesondere für Selbstständige sieht der Koalitionsvertrag eine entsprechende finanzielle Entlastung vor - Beiträge zur Krankenversicherung bei Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze sollen danach nur noch einkommensbezogen erhoben werden. In der Konsequenz würde dies eine Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bedeuten. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bislang noch nicht vor - der weitere Fortgang bleibt abzuwarten.
Für freiwillige Mitglieder, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, deren Beiträge aber auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage bemessen werden, gilt: Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden mit dem allgemeinen Beitragssatz berechnet; hinsichtlich der fiktiven Einnahmen gilt der ermäßigte Beitragssatz - zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes.
2. Beitragssatz
Da die freiwillig versicherten Rentner regelmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung grundsätzlich der sog. ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.
Mit der Ergänzung des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V um die Vorschriften der § 247 Abs. 1 und § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz - GMG) wird jedoch eine Gleichstellung freiwillig versicherter Rentner mit pflichtversicherten Rentnern in Bezug auf den Beitragssatz aus
- Rente,
- Versorgungsbezügen und
- Arbeitseinkommen
erreicht.
Die Beiträge aus diesen Einnahmearten sind daher unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2023 unverändert 14,6 % - die daraus resultierenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Rentner sowie vom Rentenversicherungsträger getragen. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss.
Jede Krankenkasse setzt ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. Es gelten unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze.
Der Zusatzbeitrag wurde bislang ausschließlich vom Mitglied getragen und für versicherungspflichtige Rentner im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - der Rentenversicherungsträger hält für versicherungspflichtige Rentner die Beiträge also direkt ein.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde allerdings zum 01.01.2019 geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Rentnern und dem Rentenversicherungsträger getragen werden. In der Konsequenz wird nunmehr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung dergestalt angepasst, dass Rentner und Rentenversicherungsträger den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen.
Wichtig:
Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge selbst und erhalten einen entsprechenden Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss berücksichtigt seit 01.01.2019 auch den (halben) Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind vom Rentner allerdings allein zu tragen; eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers ist deshalb nicht vorgesehen.
Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen setzt übrigens nicht zwingend voraus, dass das freiwillige Mitglied auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Für die Bemessung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Renten) gilt der halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse.
Zum Arbeitseinkommen i.S.d. Anwendungsregelung des § 240 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 248 SGB V zählt übrigens nur das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit.
2.1 Regelung seit 2018 für "Riester-Renten"
Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gehörten bislang gleichermaßen zu den Versorgungsbezügen und unterlagen daher auch der Beitragspflicht. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden diese Leistungen jedoch aus dem Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgenommen; sie stellen damit keine Versorgungsbezüge mehr dar. Diese "betrieblichen Riester-Renten" werden in der Auszahlungsphase beitragsrechtlich also den reinen privaten Riester-Renten gleichgestellt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass die betriebliche Riester-Rente entweder - z.B. bei versicherungspflichtigen Rentnern - gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört oder - i.R.d. freiwilligen Versicherung oder Auffang-Versicherungspflicht - nur mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragt wird.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser beitragsrechtlichen Neuregelung die politisch gewollte Zielsetzung, einen stärkeren Anreiz zur Nutzung der Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung zu schaffen.
Die Änderung trat ohne Übergangsregelung am 01.01.2018 in Kraft.
2.2 Regelung seit 2019 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Leistungen aus einer Direktversicherung oder aus einer Versicherung bei einer Pensionskasse sind unter bestimmten Bedingungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen (vgl. BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15 sowie 27.06.2018 - 1 BvR 249/15). Der private Teil stellt in diesen Fällen kein Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar.
Die vom BVerfG insofern entwickelten Kriterien sind nunmehr im Zuge des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes durch eine Ergänzung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nachvollzogen und einheitlich gesetzlich festgeschrieben worden. Danach werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. Allerdings werden sie im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft als "sonstige Einnahmen" der Beitragspflicht unterworfen; anzuwenden ist dann jedoch der ermäßigte Beitragssatz.
Die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil erfolgt vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional.
Durch die gesetzliche Änderung werden sämtliche Formen bzw. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfasst, sofern bei ihnen eine private Absicherung nach den im Gesetz genannten Bedingungen möglich ist. Die Änderung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V trat am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.
2.3 Berücksichtigung Betriebsrentenfreibetrag
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und weitere berufsbezogene Alterseinnahmen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezüge beitragspflichtig - für sie gilt bislang der allgemeine Beitragssatz sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bezieher eines solchen Versorgungsbezuges freiwillig versichert oder versicherungspflichtig ist.
Mit dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)" wurde seit 01.01.2020 allerdings für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Konkret bedeutet dies, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) abzuziehen ist.
Die Regelung gilt jedoch ausschließlich für versicherungspflichtige Mitglieder der GKV; bei freiwilligen Mitgliedern ist der Versorgungsbezug auch weiterhin grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Versorgungsbezüge.
Siehe auch
ArbeitgeberanteilArbeitgeberzuschussBeitragsbemessungsgrenzenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerKrankenkassenwahlKrankenkassenwahl - KündigungsfristRentenanpassungRentnerbeiträge - AuslandsbezugRentnerbeiträge - KVdRRentnerkrankenversicherung - Waisen