Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Nettoarbeitsentgelt
Nettoarbeitsentgelt
Normen
Kurzinfo
Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt. Gesetzliche Abzüge sind die Lohn- und Kirchensteuern, der Solidaritätszuschlag (soweit dieser seit dem 01.01.2021 überhaupt noch zu zahlen ist) sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Abzügen; dies schließt allerdings nicht aus, dass diese (vermindert um den jeweiligen Arbeitgeberzuschuss) aufgrund besonderer Regelungen bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts gleichwohl berücksichtigt werden. Dies ist z.B. bei der Berechnung von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld) der Fall.
Information
Ist für die Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart worden, gelten als Einnahmen des Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Lohn- und ggf. Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags (soweit dieser seit dem 01.01.2021 überhaupt noch zu zahlen ist) sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Steuern sowie der Solidaritätszuschlag sind anhand der Lohnsteuertabelle umzurechnen. Die Hinzurechnung von pauschalierter Lohn- und Kirchensteuer zu dem Arbeitsentgelt kann nicht vorgenommen werden.
Bei Nettolohnvereinbarungen gelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Deshalb ist vor der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge eine Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts zum Bruttoarbeitsentgelt erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn Netto-Sonderzuwendungen gezahlt werden. Bei einer Pauschalbesteuerung wird die vom Arbeitgeber getragene pauschale Lohnsteuer jedoch nicht dem Nettolohn hinzugerechnet.
Illegale Beschäftigung
Soweit illegale Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt werden und dabei festgestellt wird, dass Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht entrichtet wurden, gilt das gezahlte Arbeitsentgelt als Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 SGB IV).
Die Hochrechnung des Nettoarbeitsentgelts kann stets erfolgen, wenn der Nettolohn einem illegal Beschäftigten zuzuordnen ist oder wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflichten ein Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV erlassen wird.