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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Nachentrichtung
Nachentrichtung
Normen
§§ 197, 202, 204 - 207, 282, 284 - 285 SGB VI
Kurzinfo
Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt gezahlt werden, solange der Anspruch auf Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI).
Freiwillige Beiträge können normalerweise nur bis zum 31.03. eines Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). In bestimmten Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit auch für weiter zurückliegende Zeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung allgemein
Über den Rahmen des § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI hinaus haben Versicherte die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten, wenn in Fällen besonderer Härte, z.B. bei drohendem Verlust eines Rentenanspruchs, der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne eigenes Verschulden gehindert war. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen.
1.1 Nachentrichtung von Beiträgen für nicht anrechnungsfähige Ausbildungszeiten
Für die ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten der schulischen Ausbildung können auf Antrag von solchen Personen freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, die Versicherte sind, d.h. für die bereits Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, die nachversichert wurden oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Ein Antrag ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Wird allerdings nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Nachversicherung durchgeführt oder scheidet jemand aus einer Beschäftigung aus, in der er von der Versicherungspflicht befreit war, kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach durchgeführter Nachversicherung bzw. nach dem Ausscheiden gestellt werden. Diese Nachentrichtungsmöglichkeit (§ 207 SGB VI) ist insbesondere für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, interessant und von großer Bedeutung. Sie haben i.d.R. nach 240 Beitragsmonaten (20 Jahren) Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Nicht zu den erforderlichen 240 Monaten zählen Zeiten der schulischen Ausbildung (z.B. Haupt- und weiterführende Schulen, Förder-, Blinden-, Gehörlosen- oder Hilfsschulen, Zeiten im Eingangsbereich der WfbM). Schulzeiten von bis zu drei Jahren führen zwar nicht zu einem früheren Rentenbeginn, aber sie erhöhen die monatliche Rente. Für nicht anrechenbare Schulzeiten können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Da nachgezahlte Beiträge zu den erforderlichen 240 Monaten zählen, kann die Rente für den in der WfbM beschäftigten Versicherten früher beginnen.
1.2 Nachentrichtung für sonstige Personengruppen
Weiterhin sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt:
Versicherte, die aufgrund einer Nachversicherung für Zeiten vor 1984 die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllen, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung für nicht mit Beiträgen belegte Zeiten ab 01.01.1984 (§ 285 SGB VI).
Versicherte bei Strafverfolgungsmaßnahmen mit Entschädigungsanspruch (§ 205 SGB VI).
Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284 SGB VI).
Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten (§ 206 SGB VI).
Deutsche, die für die Bundesrepublik Deutschland in einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation tätig waren und ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden (§ 204 SGB VI).
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht (z.B. bei GmbH-Geschäftsführern oder an sich versicherungsfreien Selbstständigen) beanstandet und nicht zurückgefordert werden, gelten grundsätzlich als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge jedoch zurückgefordert, dürfen innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, für diese Zeiten freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden (§ 202 SGB VI).
Nach § 282 Abs. 1 und 2 SGB VI können auch noch folgende Personen bzw. Personengruppen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten:
- Elternteile, die vor dem 01.01.1955 geboren und denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, wenn sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit (60 Monate) nicht erfüllt haben,
- § 282 Abs. 3 SGB VI ermöglicht es Versicherten, die nach § 1 Abs. 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) oder nach § 3 Abs. 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes (BwBeamtAusglG) bis zum Eintritt in den dauerhaften Ruhestand beurlaubt wurden, bei Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen. Für die Personengruppen nach § 282 Abs. 1 - 3 SGB VI gilt, dass auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachentrichtet werden können, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit notwendig sind.
2. Allgemeine Regelungen für die Nachzahlung
§ 209 SGB VI legt generalisierend die Voraussetzungen und die Beitragsberechnung für die Nachzahlung bzw. Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung fest.
Voraussetzung für die Sondernachzahlung ist demnach, dass die berechtigte Person entweder versicherungspflichtig ist oder die allgemeine Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) erfüllt.
Wird im Zeitpunkt der Antragstellung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, berührt diese nicht das Recht auf die Sondernachzahlung. Für die Berechnung der Beiträge sind maßgebend:
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- die Beitragsbemessungsgrenze und
- der Beitragssatz,
jeweils geltend zum Zeitpunkt der Nachzahlung.
Auf Antrag können Teilzahlungen bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Sollten i.R.d. Rentenfeststellung Zeiten der schulischen Ausbildung doch berücksichtigt werden können, werden die für diese Monate bereits nachgezahlten Beiträge erstattet.
Die sehr differenzierten Voraussetzungen der einzelnen Personengruppen erfordern - insbesondere hinsichtlich der sehr unterschiedlichen Antrags- und Ausschlussfristen - eine detaillierte Auskunft beim zuständigen Versicherungsträger.
Siehe auch
Auskunfts- und BeratungsstellenFreiwillige RentenversicherungNachversicherungRegelaltersgrenzeWartezeit
BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90