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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Haushaltsscheck - Beiträge
Haushaltsscheck - Beiträge
Normen
§ 8a SGB IV
§ 28a Abs. 7 und 8 SGB IV
§ 28i Satz 5 SGB IV
Kurzinfo
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. In der Rentenversicherung besteht seit 01.01.2013 für diese Personen grundsätzlich Versicherungspflicht. Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, zahlt der Arbeitgeber auch zur Rentenversicherung einen Pauschalbeitrag i.H.v. 5 %.
Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§§ 249b Satz 2 SGB V, 48 Abs. 6 KVLG 1989).
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
1. Beiträge
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) hat für diese Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
In der Rentenversicherung beträgt der vom Privathaushalt zu tragende Pauschalbeitrag (Beitragsanteil) ebenfalls 5 % des Arbeitsentgelts. Im Falle bestehender Rentenversicherungspflicht trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen dem vollen Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Beitragsanteil des Arbeitgebers (§ 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Für das Kalenderjahr 2023 bedeutet dies einen Arbeitnehmerbeitragsanteil i.H.v. (aktueller Beitragssatz in der Rentenversicherung unverändert von 18,6 % abzüglich Beitragsanteil des Arbeitgebers von 5 % =) 13,6 %.
Beiträge, die i.R.d. Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden nach § 23 Abs. 2a SGB IV seit 01.01.2015 für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. Gleiches gilt für die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Soweit das Arbeitsentgelt monatsübergreifend erzielt wird, ist es für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.
2. Zahlung von vollen Rentenversicherungsbeiträgen - Berechnung und Verteilung der Beitragslast
Werden für einen Arbeitnehmer volle Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, ist die Berechnung unter Zugrundelegung des vollen Beitragssatzes in der Rentenversicherung vorzunehmen. Für den Arbeitgeber hat dies keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin nur seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung von 5 % des Arbeitsentgelts. Die Differenz zwischen dem Beitragsanteil des Arbeitgebers und dem ausgehend vom vollen Beitragssatz berechneten Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hält den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt ein. Reicht das Arbeitsentgelt zur Deckung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten berechnet die Minijob-Zentrale die Beiträge und zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ein.
Wichtig:
Zu beachten ist allerdings, dass für die Zahlung der vollen Rentenversicherungsbeiträge als monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag i.H.v. 175,00 EUR zugrunde zu legen ist (§ 163 Abs. 8 SGB VI).
Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dabei trägt der Arbeitgeber seinen Anteil nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Rest bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag trägt der Arbeitnehmer. Dieser Betrag ermittelt sich, indem der - ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnete - Pauschalbeitrag des Arbeitgebers vom Mindestbeitrag (175,00 EUR × voller Beitragssatz zur Rentenversicherung) abgezogen wird.
3. Berechnung und Einzug der Beiträge zur Unfallversicherung
Nach § 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII beträgt der Beitragssatz zur Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, seit 01.01.2006 bundeseinheitlich 1,6 %. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde von den kommunalen Unfallversicherungsträgern beauftragt, die Unfallversicherungsbeiträge für die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmenden Arbeitgeber zu berechnen und zusammen mit den übrigen Abgaben einzuziehen.
4. Einheitliche Pauschsteuer
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten sind steuerpflichtig. Generell besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt pauschal i.H.v. 2 % oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben (§ 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG).
Im Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber anzukreuzen, ob er sich für die Pauschsteueroption entscheidet oder nicht. Falls ja, berechnet die Minijob-Zentrale die einheitliche Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben, wobei zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers im Haushaltsscheck anzugeben ist.
Nach § 40a Abs. 6 EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig. Für die Anmeldung und Abführung dieser Pauschsteuer gelten die gleichen Regelungen wie für die Rentenversicherungsbeiträge. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben beim Arbeitgeber einzuziehen.
5. Weiterleitung der Beiträge und Steuern
Die Minijob-Zentrale leitet die Beiträge zur Krankenversicherung nach § 28k Abs. 2 Satz 1 SGB IV zugunsten des Gesundheitsfonds an das Bundesversicherungsamt, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weiter.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 28k Abs. 1 SGB IV von der Minijob-Zentrale nach einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegten Verteilungsschlüssel zwischen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung aufgeteilt und weitergeleitet.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von der Minijob-Zentrale an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.
Die einheitliche Pauschsteuer wird von der Minijob-Zentrale an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet und von dort nach einem Verteilschlüssel an die Bundesländer weiterverteilt.
6. Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt wird.
Zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung zieht sie auch die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ein (AAG-Verfahren U1 und U2).
Umlage 1 (U1):
Die U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit zu entrichten und beträgt seit dem 01.01.2023 1,1 %.
Umlage 2 (U2):
Die U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu entrichten.
Die Erstattung wird auf Antrag gewährt und kann sofort nach geleisteter Entgeltfortzahlung bzw. geleistetem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erfolgen und beträgt seit dem 01.01.2023 0,24 %.
Siehe auch
Haushaltsscheck - AllgemeinHaushaltsscheck - Form und InhaltHaushaltsscheck - HalbjahresscheckHaushaltsscheck - VerfahrenHaushaltsscheck - Voraussetzungen