Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Arbeitnehmeranteile
Arbeitnehmeranteile
Normen
Kurzinfo
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Die Beiträge aufgrund des seit dem 01.01.2015 ggf. zu berücksichtigen Zusatzbeitragssatzes wurden bis Ende 2018 ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen.
Seit dem 01.01.2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert - also jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Darüber hinaus bestehen Ausnahmen z.B. bei Beschäftigten zur Berufsausbildung und Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung
Die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer aus dem erzielten Arbeitsentgelt bemessen sich nach dem bundeseinheitlich festgelegten Beitragssatz. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2022 unverändert 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz).
Der Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber den jeweils zur Hälfte getragen. Die Berechnung des Zusatzbeitrages ist - neben dem Arbeitnehmer-Beitragsanteil i.H.v. 7,3 % - gesondert und in gleicher Weise vorzunehmen.
Beispiel für 2022 (angenommener Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 1,0 %):
Einheitlicher Beitragssatz 2022 | 14,6 % |
angenommener Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse | 1,0 % |
Arbeitgeber-Beitragsanteil (14,6 % ÷ 2 =) | 7,3 % |
Arbeitnehmer-Beitragsanteil | 7,3 % |
Arbeitgeber-Beitragsanteil aus Zusatzbeitrag | 0,5 % |
Arbeitnehmer-Beitragsanteil aus Zusatzbeitrag | 0,5 % |
Die Arbeitnehmeranteile werden vom Arbeitgeber ausschließlich durch den Abzug vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers geltend gemacht - dies gilt auch für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil am Zusatzbeitrag.
Wichtig:
Im Beitragsnachweis des Arbeitgebers ist seit dem 01.01.2015 der Zusatzbeitrag neben den sonstigen Krankenversicherungsbeiträgen gesondert auszuweisen; der Beitragsnachweis-Datensatz wurde um ein entsprechendes Feld ergänzt.
Die Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,3 % berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Arbeitgeberzuschuss.
2. Besonderheit: Übergangsbereich
Mit dem Ziel, den sog. Niedriglohnsektor nachhaltig zu beleben, wurde bereits zum 01.04.2003 im Zusammenhang mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Während geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 EUR im Monat grundsätzlich versicherungsfrei bleiben, waren Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließenden Gleitzone zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer hier nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) erfolgte eine deutliche Ausweitung dieses Niedriglohnbereichs, der seit dem 01.07.2019 Übergangsbereich heißt. Nun werden Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 1.300,00 EUR monatlich in den Übergangsbereich (früher "Gleitzone") einbezogen. Nach wie vor gilt, dass der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.
Wichtig: Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ soll der Bereich der geringfügigen Beschäftigungen sowie der Bereich der Beschäftigungen im Übergangsbereich deutlich ausgeweitet werden.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben werden. Gleichzeitig sollen Beschäftigte im unteren Übergangsbereich stärker entlastet und der Belastungssprung an der Geringfügigkeitsgrenze beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet werden. Zu diesem Zweck wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge i.H.v. 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Die Regelungen sollen voraussichtlich zum 01.10.2022 in Kraft treten.
Näheres hierzu erfahren Sie unter den Stichwörtern Übergangsbereich - Allgemein und Übergangsbereich - Beiträge.
3. Besonderheit: Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung
Seit dem 01.01.2005 wird ein zusätzlicher Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung erhoben. Grundsätzlich ist dieser zusätzliche Beitrag von allen kinderlosen Mitgliedern zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Mitglied (z.B. Arbeitnehmer) zu tragen, vom Arbeitgeber einzubehalten und zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abzuführen (vgl. hierzu auch Pflegeversicherung - Beiträge).
Der Arbeitgeber trägt jedoch den Beitrag allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt von im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigten (z.B. Auszubildende oder Praktikanten) 325,00 EUR bundeseinheitlich nicht übersteigt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber auch den seit 01.01.2005 zu zahlenden zusätzlichen Beitrag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde der zusätzliche Beitrag kinderloser Mitglieder angehoben. Er beträgt seit dem 01.01.2022 0,35 % (zuvor 0,25 %). Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt für diese Personen (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) somit 3,4 %. Für alle anderen Mitglieder beträgt der Beitragssatz unverändert 3,05 %.
4. Besonderheit: Geringverdiener
Als Geringverdiener werden in der Sozialversicherung die zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer bezeichnet, die zwar der Versicherungspflicht unterliegen, jedoch ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 EUR beziehen. Für diese Personen werden die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen; ein Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist also grundsätzlich nicht einzubehalten. Dies gilt übrigens auch hinsichtlich der zu erhebenden Zusatzbeiträge.
Wichtig:
Für einige Personengruppen gilt die Besonderheit, dass nicht der kassenindividuelle Beitragssatz, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu berücksichtigen ist, hierzu gehören z.B. auch die sog. Geringverdiener. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird von der Bundesregierung festgesetzt; er beträgt im Kalenderjahr 2022 unverändert 1,3 %.
5. Einbehalt der Arbeitnehmeranteile
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist als Bestandteil des Bruttoentgelts steuer- und beitragspflichtig. Er wird bei der Zahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse abgeführt. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf Abzug des Arbeitnehmeranteils. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz gilt dies seit 30.03.2005 übrigens auch dann, wenn der Beschäftigte den Beitrag allein zu tragen hat oder lediglich Sachbezüge erhält.
Siehe auch
ArbeitgeberanteilBeitragsberechnungBeitragstragungPauschalbeiträgeMinijobsGeringverdienerÜbergangsbereich - Allgemein