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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 178 BGB, Widerrufsrecht des anderen Teils

1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2 Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.


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