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BFH, 08.05.1991 - I B 134/90 - Grundordnung des Verfahrens; Sachentscheidung; Aussetzung des Klageverfahrens; Verfassungsbeschwerde
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.05.1991, Az.: I B 134/90
Grundordnung des Verfahrens; Sachentscheidung; Aussetzung des Klageverfahrens; Verfassungsbeschwerde
Verfahrensgang:
vorgehend:
Niedersächsisches FG
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 2 S. 1, S. 2 BVerfGG
Fundstellen:
BFHE 164, 194 - 197
BB 1991, 1923-1925 (Volltext mit amtl. LS)
BB 1991, 1410 (Kurzinformation)
BStBl II 1991, 641-643 (Volltext mit amtl. LS)
HFR 1991, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
JuS 1992, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
NVwZ 1991, 1120 (amtl. Leitsatz)
BFH, 08.05.1991 - I B 134/90
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
Es ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn ein FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Klageverfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen.
- 2.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn wegen der gleichen Rechtsfrage beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 08.05.1991 - AZ: I B 132/90