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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 435 SGB III, Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Bisheriger § 434f wurde § 435 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Zum 27. 3. 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. 2 Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 BBesG sowie die Vorschriften des § 7 Nummer 2 und des § 14 Absatz 6 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 26. 3. 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.


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