Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 12.11.1999 - VI B 318/98 - Prozeßkostenhilfe; Aussetzung der Vollziehung; Glaubhaftmachung; Eidesstattliche Versicherung; Arbeitslosigkeit; Abbruch der Schule; Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.11.1999, Az.: VI B 318/98
Prozeßkostenhilfe; Aussetzung der Vollziehung; Glaubhaftmachung; Eidesstattliche Versicherung; Arbeitslosigkeit; Abbruch der Schule; Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
BFH, 12.11.1999 - VI B 318/98
Amtlicher Leitsatz:
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes.
2
Das FG hat ausführlich die Gründe dargelegt, warum die Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlaß für eine abweichende Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).
3
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren der Vollziehungsaussetzung die Regeln über die objektive Beweislast (Feststellungslast) gelten mit der Folge, daß der Antragsteller die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen hat (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter (§ 155 FGO, § 194 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Tochter habe sich im November 1995 nach erneutem Abbruch der Schule arbeitslos gemeldet, ist in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus steht dieser Vortrag in Widerspruch zu der mit der Beschwerde vorgelegten Äußerung der Tochter vom 2. September 1998, wonach die Arbeitslosmeldung bereits im Juli 1995 (d. h. vor der Wiederaufnahme des Schulbesuchs) erfolgt sei.