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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.III.1.5.1. RS 2002/02, Bezug von Krankengeld, das nach dem Regelentgelt bemessen wird

(1) Nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI gilt bei Beziehern von

  • -Krankengeld (§ 44 SGB V),
  • -Krankengeld im Zusammenhang mit einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24b Absatz 2 SGB V),
  • -Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V),
  • -Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld (§ 47b SGB V) sowie
  • -Krankengeld nach § 11 Absatz 3 BVFG für Spätaussiedler, das die Krankenkassen im Auftrag des Bundes zahlen,
als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt (Regelentgelt). Das Krankengeld, das im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V gezahlt wird, begründet — anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wo allein der Leistungsbezug die Versicherungs- und Beitragspflicht auslöst — wegen der in diesen Fällen fehlenden Mitgliedschaft in der Regel keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, es sei denn, dass der Leistungsbezieher von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Absatz 1 SGB XI Gebrauch macht.

(2) Die einem Versicherten im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie für Dialysetage gezahlten Geldleistungen führen nur dann zur Beitragspflicht nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI, wenn es sich bei diesen Leistungen um Krankengeld im Sinne der §§ 44 ff. SGB V handelt. Sofern in den genannten Fällen ein Entgeltersatz im Sinne einer ergänzenden Leistung nach § 43 SGB V gezahlt wird, kommt Beitragspflicht nicht in Betracht.


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