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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 406 SGB V, Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif

§ 406 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. 7. 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt.

(2)1 Versicherte, die am 31. 7. 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 2 Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt.

(3)1 Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. 9. 2009 mit Wirkung vom 1. 8. 2009 abgegeben werden. 2 Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. 9. 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. 8. 2009 neu abgeschlossen werden. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von 8 Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen.


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