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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 67e SGB X, Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 67e neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).

1 Bei der Prüfung nach § 2 SchwarzArbG oder nach § 28p SGB IV darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

  • 1.ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem AsylbLG sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
  • 2.bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
  • 3.ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
  • 4.ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2 Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. 3 Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.

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