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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 128 SGB IV, Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. 1. 2020 bis zum Ablauf des 31. 12. 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber aufgrund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. 1. 2016 bis zum Ablauf des 31. 12. 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. 12. 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum Ablauf des 31. 12. 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 gehemmt.

§ 128 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


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