Ziff. B.1. RS 2016/08, Prüfung des Arbeitgebers — Feststellung von Säumniszuschlägen
(1) Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV ist Gegenstand der Prüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld zu niedrig festgelegt, sind im Rahmen des § 24 Absatz 2 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge durch den prüfenden Träger der Rentenversicherung zu erheben.
(2) Die bloße Differenz zwischen voraussichtlicher und tatsächlicher Beitragsschuld ist kein ausreichender Grund für die Erhebung von Säumniszuschlägen. Diese können jedoch dann erhoben werden, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV zu gering bemessen wurde. Solange der Arbeitgeber einen von ihm selbst gewählten Berechnungsweg praktiziert, der dem gesetzgeberischen Ziel nach einer möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gerecht wird, liegen keine Anhaltspunkte für die Erhebung von Säumniszuschlägen vor.
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