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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 160 VwGO

1 Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 2 Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.


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