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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Sozialversicherungsrecht
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 4 KHG, [Wirtschaftliche Sicherung]

§ 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass

  • 1.ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
  • 2.leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

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