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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 52 SGB III, Förderungsberechtigte junge Menschen

§ 52 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

  • 1.bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
  • 2.die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und
  • 3.deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).

(2)1 Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2 Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen,

  • 1.sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
  • 2.schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
3 Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. 8. 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens 3 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. 4 Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens 9 Monaten ausgesetzt ist. 5 Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. 8. 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens 3 Monaten ausgesetzt sein.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).


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