Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 209 SGB VI, Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1)1 Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  • 1.versicherungspflichtig oder
  • 2.zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2 Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  • 1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • 2.die Beitragsbemessungsgrenze und
  • 3.der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.