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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 283 SGB III, Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht

§ 283 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1)1 Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem BMAS vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2 Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des BMAS entsprochen werden kann.

Sätze 1 und 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(2) Das BMAS kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.

Absatz 2 geändert und Satz 2 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).


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