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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung

(1)1 Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.

(2)1 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2 Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.


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