Artikel 52 GG
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2)1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens 2 Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3)1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er verhandelt öffentlich. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Absatz 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.