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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 38 SGG, [Sitz und Besetzung des Bundessozialgerichts, allgemeine Dienstaufsicht]

(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.

(2)1 Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2 Die Berufsrichter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des RiWG. 4 Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Absatz 1 RiWG ist der BMAS.

Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(3)1 Das BMAS führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2 Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).


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