§ 21 MiLoG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 15 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SchwarzArbG eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
- 2.entgegen § 15 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
Nummern 3 bis 5 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025), bisherige Nummern 3 bis 11 wurden Nummern 6 bis 13.
- 3.entgegen § 15 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a SchwarzArbG eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.entgegen § 15 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b SchwarzArbG eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.entgegen § 15 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SchwarzArbG die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 6.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
Nummer 6 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
- 7.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verb. mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
- 8.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt,
- 9.entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
Nummer 9 geändert und Nummern 10 bis 12 eingefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
- 10.entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen zur Verfügung stehen,
- 11.entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 13.entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
- 1.entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
- 2.einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e StPO in Verb. mit § 46 OWiG durch die in § 14 genannten Behörden gilt das VwVG des Bundes.