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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 322 SGB V, Rechtsaufsicht des BMG über die Schlichtungsstelle

§ 322 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen.

(2)1 Bei der Prüfung der Entscheidung hat das BMG der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Das BMG setzt für die Stellungnahme eine angemessene Frist.

(3)1 Das BMG kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. 2 Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, so kann das BMG anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.

(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem BMG zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.


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