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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 63k AMG, Ausnahmen

Die Regelungen des 10. Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).


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