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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 133b SGB XII, Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung

§ 133b eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).

1 § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. 7. 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die

  • 1.dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
  • 2.nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

2 Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.

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