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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 34 SGB III, Arbeitsmarktberatung

§ 34 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  • 1.zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  • 2.zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 3.zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • 4.zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  • 5.zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • 6.zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

(2)1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.


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