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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 108a AMG

1 Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Testallergens, die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der 2, Durchführungsbestimmung zum AMG vom 1. 12. 1986 (GBl. I Nummer 36 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1. 2 Auf die Freigabe findet § 32 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).


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