DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 22a DEÜV, Testverfahren
§ 22a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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