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Richtlinien

HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie



§ 9 HeilM-RL, Wirtschaftlichkeit

(1)1 Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Verordnerin oder der Verordner prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch

  • -durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
  • -durch eine Hilfsmittelversorgung oder
  • -durch Verordnung eines Arzneimittels
unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. 2 Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.

(2)1 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. 2 Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.


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