(1)1 Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Verordnerin oder der Verordner prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch
-durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
-durch eine Hilfsmittelversorgung oder
-durch Verordnung eines Arzneimittels
unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. 2 Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.
(2)1 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. 2 Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
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