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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 205 SGG, [Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem SGB X durch das Sozialgericht]

§ 205 eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl. I S. 1469).

1 Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem SGB X durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2 Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem SGB X entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss.


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