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Richtlinien

HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie



§ 10 HeilM-RL, Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung

1 Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis H nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. 2 Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.


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