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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 145 SGG, [Nichtzulassung der Berufung, Beschwerde]

§ 145 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).

(1)1 Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2 Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 3 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4)1 Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2 Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3 Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4.

(5)1 Lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2 Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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