Category Image
Gesetze

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
Sonstige
Navigation
Navigation

WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 9 WpHG, Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 4. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) (10. 2. 2026).

(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 4. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) (10. 2. 2026).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.