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GG – Grundgesetz

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Artikel 143h GG

Artikel 143h eingefügt durch G vom 22. 3. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) (25. 3. 2025).

(1)1 Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Mrd. EUR errichten. 2 Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. 3 Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 4 Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von 12 Jahren bewilligt werden. 5 Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds werden in Höhe von 100 Mrd. EUR vorgenommen. 6 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2)1 Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Mrd. EUR auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. 2 Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. 3 Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. 4 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.


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