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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 79a StGB, Ruhen

Die Verjährung ruht,

  • 1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  • 2.solange dem Verurteilten
    • a)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
    • b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
    • c)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
  • bewilligt ist,
  • 3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

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