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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 116 SGB XI, Kostenregelungen

§ 116 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Absatz 1 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisherige Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 1 bis 3.

(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem 8. Kapitel zu berücksichtigen; sie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(2)1 Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Absatz 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tragen. 2 Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu zahlen.

(3)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).


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