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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 15 KHG, Beteiligung an Schließungskosten

§ 15 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

1 Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis § 14 gefördert wird. 4 Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger aufgrund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind.


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