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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 111 InsO, Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

1 Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2 Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.


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