Vereinfachtes Nachweisverfahren Elterneigenschaft
Vereinfachtes Nachweisverfahren bis 30. Juni 2025
Im aktuellen Übergangszeitraum gilt der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht, wenn Beschäftigte auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mitteilen.
- Die von den Beschäftigten auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen Arbeitgeber ohne Prüfung verwenden.
- Beschäftigte müssen ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber nur auf Verlangen mitteilen.
- Auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
- Über die Form und den Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheiden der Arbeitgeber oder die Pflegekasse.
Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bewahrt den Nachweis über die Elterneigenschaft und den Nachweis über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in den Entgeltunterlagen auf. Das tut er für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.
Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Mitteilungen und die Dokumentation von Mitteilungen im vereinfachten Nachweisverfahren.
Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung nicht notwendig.
Dokumente zum Download von der AOK
Stand
Erstellt am: 07.05.2025
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service