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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 83 UmwG, Durchführung der Generalversammlung

(1)1 In der Generalversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen. 2 Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 3 § 64 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1 Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2 Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.


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