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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 81 UmwG, Gutachten des Prüfungsverbandes

(1)1 Vor der Einberufung der Generalversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, ist für jede beteiligte Genossenschaft eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist (Prüfungsgutachten). 2 Das Prüfungsgutachten kann für mehrere beteiligte Genossenschaften auch gemeinsam erstattet werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Artikel 25 Absatz 1 EGHGB in der Fassung des Artikels 21 § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093) vor, so kann die Prüfung der Verschmelzung (§§ 9 bis § 12) für die dort bezeichneten Rechtsträger auch von dem zuständigen Prüfungsverband durchgeführt werden.


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