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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 15 SchKG, Anordnung als Bundesstatistik

1 Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


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