Category Image
Richtlinien

ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch

Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch



Ziff. D.6. ESA-RL, Bundesstatistik

1 Wer als Ärztin/Arzt unter den Voraussetzungen des StGB einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat, ist verpflichtet, zum Quartalsende (§ 16 Absatz 2 SchKG) die Angaben für die Erhebung einer Bundesstatistik an das Statistische Bundesamt zu richten (§§ 15 ff. SchKG). 2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden. 3 Für die Erhebung der Bundesstatistik besteht Auskunftspflicht der Inhaberinnen/Inhaber der Arztpraxen und der Leiterinnen/Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von 2 Jahren vor dem Quartalsende, in dem die Erhebung erfolgt, Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden (§ 18 Absatz 1 SchKG).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.