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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 30 SGB III, Berufsberatung

§ 30 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  • 1.zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 2.zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  • 3.zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

  • 4.zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
  • 5.zu Leistungen der Arbeitsförderung,
  • 6.zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

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